Freundeskreis NeueDB e.V.
§ 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis NeueDB“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung lautet der Name „Freundeskreis NeueDB e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck
Der Verein fördert die Neue Deutsche Burschenschaft e.V. und ihre in Satzung und Grundsätzen festgelegten Ziele ideell und materiell.
§ 3: Mitglied
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit einer korporativen Mitgliedschaft für Personenvereinigungen aller Art.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme des Mitglieds beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Kündigung
b) Tod, bzw. Ende der Rechtsfähigkeit
3. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Monaten erklärt werden.
4. Ein Ausschluss kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erfolgen.
§ 5: Beitragszahlung
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von der Zahlung fälliger Verpflichtungen.
§ 6: Rechte
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen der NeuenDB e.V. teilzunehmen. Die Mitglieder erhalten das Magazin „academicus“ kostenfrei sowie die gleichen vergünstigten Bedingungen bei Veranstaltungen wie die Mitgliedsbünde der NeuenDB e.V.
§ 7: Organe
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart
und
d) dem stellvertretenden Vorsitzenden der NeuenDB e.V. als Beisitzer.
2. Die Vorstandsmitglieder a) bis c) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt
werden.
3. Der jeweilige stellvertretende Vorsitzende der NeuenDB e.V. ist kraft Amtes als Beisitzer Mitglied des Vorstandes des Freundeskreises NeueDB
e.V..
4. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 1 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins zu führen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er entscheidet
mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 9: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
· Die wählbaren Vorstandsmitglieder zu wählen oder abzurufen und die Kassenprüfer zu bestimmen,
· den Bericht für das ablaufende Geschäftsjahr entgegenzunehmen und dem Vorstand Entlastung zu erteilen,
· die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages festzulegen,
· über die Satzung zu beschließen. Dazu bedarf es der ¾-Mehrheit aller Mitglieder.
· Auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes abzustimmen.
2. Eine Satzungsänderung von § 8 Ziff. 1) d, § 9 Ziff 2 ist ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist schriftlich unter Beigabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Ladungsfrist einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzulegen. Diese wird vom Versammlungsleiter, in der Regel ist die der Vorsitzende, und dem Schriftführer unterzeichnet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf erschienene oder vertretene Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine Stimmenübergabe an ein bevollmächtigtes Mitglied ist möglich.
§ 10: Auflösung
Der Verein kann nur mit einer ¾-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Über die Verwendung des Restvermögens des Vereins entscheidet dann die letzte Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit. Kommt keine solche Mehrheit zustande, fällt das Restvermögen an die Neue Deutsche Burschenschaft e.V.
§ 11: Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.
Darmstadt, den 28. Juni 2003